Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 17.08.2018 – 6 K 2848/17
- OVG NRW, 21.08.2023 – 12 A 2023/20
- VGH Bayern, 13.02.2024 – 12 BV 23.1331Zitiert von 1
- BVerwG, 20.12.2024 – 5 B 6/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 13.02.2024 – 12 BV 23.1357
- VG München, 21.06.2023 – M 18 K 22.3190Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.12.2024 – 5 B 5/24Entgeltfestsetzung im Kinder- und Jugendhilferecht; Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle; Bindungswirkung von RahmenverträgenZitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2024 – 1 K 483/15
- VGH Bayern, 13.02.2024 – 12 BV 23.1882
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78c SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78c#abs-1 (1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78c#abs-2 (2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.